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27.06.2008

Richter Rudolph spricht in Bern



Sehr sehenswert!

22.06.2008

Väterradio - Männer in erzieherischen Berufen

Ein Leben für Kinder - Männer in erzieherischen Berufen

Junisendung am 22.06.2008 von 10.00 Uhr -10.50 Uhr

Es gibt sie selten, aber sie sind da. Überall wird ihr Fehlen beklagt. Es fehlt an männlichen Bezugspersonen in der Familie. Die Scheidungsstatistik zeigt es deutlich. Auch in der Kinderkrippe, dem Kindergarten und in der Grundschule trifft man sie kaum. Umso mehr freue ich mich auf die Gespräche mit zwei Männern, welche sich im Berufsleben für Kinder einsetzen.

Es sind noch viel zu wenig männliche Erzieher in den Einrichtungen, gerade in den Kinderkrippen, Kindergärten und im Grundschulbereich. Die staatliche Erziehung müsste schon im Schulalter bei den Jungen anfangen, sie dafür zu interessieren. Für Mädchen bietet man etwas an – einen Girlsday, wo sie in traditionelle männliche Berufe hineinschnuppern können. Für die Jungen hat man bisher keine Entsprechung. So werden die Jungen heute zu Verlierern einer einseitigen Gleichstellungspolitik. Ein Zukunftstag für Jungen und Mädchen wäre allerdings die angemessene Antwort.

Die Musik der Sendung ist auf dem KinderMusikTag der Kreismusikschule "Carl-Loewe" in der Regenbogenschule der Stadt Landsberg entstanden. Diese Veranstaltung fand im Rahmen des bundesweiten Musikschultages statt.

Dietmar Nikolai Webel
Liveempfang - Väterradio direkt über Livestream zu empfangen!
http://cms.radiocorax.de/index.php?option=com_content&task=view&id=159&Itemid=30

15.06.2008

Elterndemo am 14. Juni 2008





Aktive Väter wollen Sorgerecht ab Geburt






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08.06.2008

Elterndemo am 14.6.2008 in Berlin



Mit freundlicher Unterstützung durch FamilienInfotreff e.V.

Für mehr Infos auf das Banner klicken:

07.06.2008

verändern tut not ....


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EGMR überprüft das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Väter

Application no. 22028/04 - ZAUNEGGER against GERMANY

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Beschluss vom 1.4.2008 die Beschwerde eines nichtehlichen Vaters zugelassen, der sich gegen die grundlose Verweigerung eines Sorgerechtes für nichteheliche Väter wendet. Der beschwerdeführende Vater macht geltend, dass ihn die bestehende Rechtslage in seinem Recht auf Familie beeinträchtigt und zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vorläge.

Das Gericht stellte, angesichts der Eingaben des Beschwerdeführers und der Antwort der deutschen Regierung fest, dass diese Beschwerde Anlass zu ernsthaften Sach-und Rechtsfragen im Rahmen des europäischen Übereinkommens für Menschenrechte ergibt. Dies mache eine Prüfung des Falles und der deutschen Regelungen zum Sorgerecht nichtehlicher Väter erforderlich.

Das Sorgerecht für den nichtehelichen Vater war bis vor 10 Jahren noch verboten. Erst seit 1998 können nichteheliche Väter überhaupt die gemeinsame Sorge für ihr Kind erlangen, was allerdings von der Vorraussetzung abhängt, dass die Eltern eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zu dieser Erklärung, auch ohne jeden Grund, dann gibt es nach derzeitiger Rechtslage keinerlei Möglichkeit für die Vater, die Sorge für ein gemeinsames Kind zu übernehmen. Diese Entscheidung der Mutter ist nicht durch ein Gericht überprüfbar. Ebensowenig kann eine Mutter vom Vater ihres Kindes verlangen, dass er die Sorge übernimmt. Sie ist ebenfalls auf einen Konsens angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung in einer Entscheidung vom 29.01.2003 nur unter dem Grundsatz für verfassungskonform gehalten, dass die Annahmen des Gesetzgebers, die hinter der Regelung standen auch angesichts der gesellschaftlichen Wirklichkeit Bestand haben. Dazu wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen es zu einer Sorgeerklärung der Eltern kommt oder eben nicht kommt. Jedenfalls hat er zu prüfen, ob die Annahme, dass es bei einem Zusammenleben der Eltern regelmäßig auch zu einer Sorgeerklärung kommt, tatsächlich zutrifft. Ebenso die Annahme, dass die Mutter dies nur verweigern würde, wenn ernsthafte, durch das Kindeswohl getragene Gründe für die Ablehnung vorliegen.

Der EGMR begründet die Zulassung der Beschwerde insbesondere auch damit, dass der Einwand der deutschen Regierung, vertreten durch das Justizministerium und Justizministerin Brigitte Zypries, man müsse noch Untersuchungen abwarten, nicht stichhaltig sei. Das Justizministerium habe aufgrund des Beobachtungsauftrages des Verfassungsgerichtes verschiedene statistische Untersuchungen, empirische Erhebungen und Anhörungen unternommen, die jedoch bisher angeblich keinerlei aussagekräftige Ergebnisse gezeitigt haben.

Kritiker monieren hier seit langem, dass in der Art der Untersuchungen mangelhaft durch Zypries´s Justitzministerium vorgegangen wird bzw. kritisieren, dass fertige Untersuchungen unter Verschluß gehalten werden.

Auch deutsche Abgeordnete im Europaparlament, sehen die deutsche Situation durchaus kritisch. So stellt Alexander Alvaro MdEP(FDP) fest:
"...Leider ist die Situation in Deutschland nicht so wie in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten, wie Frankreich, Großbritannien, Italien, Belgien oder Luxemburg. Unsere Nachbarländer sind uns in dieser Hinsicht weit voraus. Diese haben ihr Kindschaftsrecht schon längst den Richtlinien der EMRK angepasst. Somit ist Deutschland in Sachen gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Eltern in Europa zwar nicht ganz isoliert, es gehört jedoch zu den wenigen Mitgliedstaaten, dessen Gesetzgebung in diesem Bereich wohl nicht mit der EMRK vereinbar ist. Dies ist zurückzuführen auf die geltenden Regelungen zum Sorgerecht, die laut dem Bundesverfassungsgericht (Vgl. BVerfGE 29.01.03) verfassungsgemäß sind...."
(Hervorhebung eingefügt)

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Abstract:
Application no. 22028/04 - ZAUNEGGER against GERMANY

The European Court of Human Rights accepted the arguments by the german applicant in regards violation of child custody and the excercise of unmarried father's rights. All arguments by the German Federal Ministry of Justice to defend the current situation regarding father's parental rights were put to a serious examination in the view of the forgoing complain launched by the applicant.
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