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30.07.2010

Straßburg-Kläger Zaunegger / Rajani: Widerspruchslösung ist Mogelpackung

Nun äußern sich zwei Kläger am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu dem FDP-Vorschlag zur Reform des Sorgerechts.

Horst ZAUNEGGER und Deepak RAJANI teilen mit:
Die Widerspruchslösung ist eine Mogelpackung, die Diskriminierung bleibt!

Die von den Koalitionspartnern vorgeschlagene Widerspruchslösung ist keine menschenrechtskonforme Neuordnung, die ein faires Gleichgewicht von Elternrechten anstrebt. Die Neuordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge soll das Ziel haben, ein modernes diskriminierungsfreies Familienrecht in die......

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29.07.2010

Reform des Sorgerechts: Schützt die Mütter vor dem Widerspruch!

Der FDP-Vorschlag zur Reform des Sorgerechts ist undurchdacht und kann die vom EGMR monierte Diskriminierung der Väter nicht ehelicher Kinder nicht beheben.

Mitten im Sommerloch setzt die FDP einen Vorschlag als Testballon ab in der dringend überfälligen Frage, wie das Sorgerecht nicht verheirateter Eltern in Deutschland gestaltet werden soll, nachdem am 3. Dezember vergangenen Jahres der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Bundesrepublik eine heftige Rüge erteilt hatte, dass die bestehende deutsche Sonderregelung den Vater in seinem Familienleben diskriminiere.

Nun möchte die FDP mit einer sog. Widerspruchslösung die frisch gebackenen Eltern dazu zwingen, sich möglicherweise direkt vom Wochenbett in den Gerichtssaal zu begeben. Dem Vorschlag nach sollte das Sorgerecht bei beiden Eltern zwar unmittelbar mit der Geburt beginnen, jedoch für eine gewisse Frist nur bedingt wirksam sein. Der Mutter sollte danach allein und aus wichtigem Grund die Möglichkeit zum Widerspruch gegeben werden.

Der Vorschlag mutet zwar zunächst charmant an, wird aber angesichts zahlreicher offener Fragen eher zum Widerspruch als zur Zustimmung aufrufen. Welche Fristen sollten gelten? Was ist, wenn die Mutter bis zum Fristablauf den Namen des Vaters verschweigt? Warum erneut ein einseitiges, und damit diskriminierendes Einspruchsrecht der Mutter? Warum nur in Bezug allein auf das väterliche Sorgerecht? Sollen die Eltern direkt nach der Geburt zu streiten beginnen?

Kommt es nun vom unhaltbaren Mütterveto zum Widerspruchsmonopol?

Zum zweiten verkennt der Vorschlag den grundsätzlichen Charakter von Grundrechten, was von Seiten der FDP doch erstaunt. Allen Grundrechten ist eigen, dass sie automatisch durch die Existenz bestimmbarer und nicht selbst herstellbarer Faktizitäten entstehen. Das Wahlrecht eines 18Jährigen entsteht einfach mit dem Alter, ohne dass ein parteitreues Elternhaus ein Widerspruchsrecht hätte. Ebenso kann auch eine überbehütende Mutter ihren Sprössling nicht davor schützen, dass er mit Eintritt der Strafmündigkeit einer höheren Verantwortung Genüge leisten muss.

Die Geburt eines Kindes macht aus Männern und Frauen für immer Eltern, egal welches Lebensmodell sie wünschen oder welchen Familienstand diese zu dem Zeitpunkt zufällig haben. Die Elternschaft beginnt mit der Geburt. Kann es im Leben eines Menschen eine größere Faktizität geben?

Will der Gesetzgeber die geänderten Lebensbedingungen ernst nehmen, sieht er endlich die tatsächliche Verantwortungsübernahme durch unzählige Väter, auch über das Elterngeld hinaus, dann muss er bei einer Reform auch seine „gesetzlichen Vermutungen“ bei der Behandlung nicht ehelicher Kinder ändern. Es ist einfach nicht mehr zeitgemäß die nicht ehelichen Kinder als Unfall und Schadenseintritt zu behandeln oder die Väter als verantwortungslose Karnevalsprinzen oder reine Störenfriede zu verunglimpfen.

Vielmehr muss die gesetzliche Unterstellung dahin gehen, dass wenn zwei erwachsene Menschen gemeinsam ein Kind zeugen und empfangen, dass sie dann auch grundsätzlich gewillt sind, die Verantwortung für die Erziehung und das Aufwachsen dieses Kindes zu übernehmen.

Elternverantwortung beginnt mit der Geburt

Akzeptiert man jedoch, dass die Elternverantwortung für beide Eltern mit der Geburt beginnt, dann kann auch der Zugang zu den Elternrechten nur so diskriminierungsfrei stattfinden, dass diese Elternrechte beide Eltern automatisch erlangen. Sollten sie dennoch nicht in der Lage oder Willens sein, dieser Verantwortung gerecht zu werden, gibt es bereits jetzt genügend und bewährte gesetzliche Regelungen, diese Elternrechtsausübung zu beschränken (§1671 BGB) oder gar aufzuheben (§1666 BGB), etwa aus Gründen des Kinderschutzes.

Deshalb: Gleichstellung ab Geburt

Denkbar ist daher eine automatische Entstehung in Verbindung mit dem bereits vorhandenen wechselseitigen Antragsrecht zur Aufhebung. Bei beidem (automatische Entstehung und wechselseitiges Antragsrecht zur Aufhebung) wären dann die Eltern untereinander gleichgestellt und auch die nicht ehelichen Kinder erführen eine Gleichstellung mit den ehelichen Kindern.

Eines Sonderrechtes und Sonderparagraphen zum mütterlichen Widerspruch bedarf es nicht.

Dieses würde, neben den vielen Dingen, die rund um eine Geburt für die frischgebackenen Eltern anstehen, den Eltern auch noch einen möglicherweise familienzerstörenden Konflikt aufzwingen.

Das kann, nimmt man den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz ernst, niemand wollen.

Ein Sonderrecht würde außerdem eine Vielzahl zusätzlicher Gerichtsverfahren hervorrufen und die Bundesrepublik liefe wieder Gefahr mit einem erneuten Diskriminierungstatbestand vor den Menschenrechtsgerichten zu scheitern.



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