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21.01.2007

Befragung: gemeinsame Sorge nichtehelicher Kinder


15 Minuten für die gemeinsame elterliche Sorge am 21.01.2007

Sind Sie Vater eines Kindes, das nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 unehelich geboren wurde? Dann bitten wir Sie, sich etwa 15 Minuten Zeit zu nehmen, um unseren Fragebogen zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern auszufüllen. Unter www.vafk-berlin.de können Sie den Fragebogen Elterliche Sorge im Hauptmenü aufrufen.

Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 können nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind begründen, indem sie übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgeben. Tun sie das nicht, so hat die Mutter die Alleinsorge.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Sommer 2006 eine Fragebogenaktion durchgeführt, um die Praxis bei der Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärungen zu beobachten. Die Untersuchung des BMJ berücksichtigt jedoch nur die Väter, die sich mit ihren Sorgerechtsproblemen an Jugendämter oder Anwälte gewandt haben. Alle anderen Betroffenen bleiben unberücksichtigt. Die Ergebnisse der Befragung sollen im Februar vorliegen.

Das BMJ erfüllt mit seiner Untersuchung eine Auflage des Bundesverfassungsgerichts. Letzteres hatte in einem Urteil vom 29. Januar 2003 die gesetzliche Sorgerechtsregelung unter der Annahme für verfassungskonform erklärt, dass es bei zusammenlebenden und nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig zu gemeinsamen Sorgerechtserklärungen komme.
Aus unseren Beratungsgesprächen mit Vätern haben wir den Eindruck gewonnen, dass diese Annahme falsch ist. Diesen Eindruck möchten wir nun durch eine breite Datengrundlage absichern und führen deshalb eine Internet-Befragung durch.

Wir bitten hiermit alle betroffenen Väter, unseren Fragebogen auszufüllen. Damit wir möglichst viele Betroffene erreichen, bitten wir Sie darüber hinaus, auch andere Interessierte auf diese Aktion aufmerksam zu machen. Vielen Dank!

Väteraufbruch für Kinder,
Landesverband Berlin e.V.

zur Befragung....

19.01.2007

Väter-Salon: Verfahrenspfleger

Am Donnerstag, den 11. Januar berichtete ein Verfahrenspfleger über die Möglichkeiten und Grenzen seiner Tätigkeit in der Vertretung von Kindern in streitigen Familiensachen. Obwohl der Verfahrenspfleger immer noch häufig als ein "Stiefkind" betrachtet wird, kann er doch gelegentlich im Sinne des Kindes wirken. Wichtig ist dabei, dass sich die jeweilige Person zumindest gewissen Standards verpflichtet fühlt. Beispielsweise von der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft.

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