21.12.2010
Strassburg stärkt Recht auf Familienleben - EGMR verurteilt Deutschland
Ein 43-jähriger Nigerianer hatte mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis. Daraus entstanden Zwillinge - gesehen hat er seine mittlerweile 5-jährigen Töchter jedoch noch nie. Denn die Mutter beschloß die Ehe mit ihrem Mann (der dadurch rechtlicher Vater der Kinder wurde) und den weiteren daraus entstandenen Kinder fortzusetzen. Anschließend verweigerte das Ehepaar dem leiblichen Vater jeden Kontakt mit seinen beiden Töchtern.
Seine Beschwerde wurde vom Amtsgericht zunächst angenommen und ein regelmäßiges Treffen von Vater und Kindern festgelegt. Dagegen wandte sich die Mutter und erhielt in allen Instanzen deutsches Recht, welches dem Vater den Kontakt unmöglich machte.
Heute, mit der Entscheidung "Anayo vs. Germany" (Application no. 20578/07) am 21.Dezember 2010 stellte nunmehr der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass diese Entscheidungen den leiblichen Vater und die Kinder in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8 der EMRK verletzen und verurteilten die Bundesrepublik Deutschland zu Schadensersatz und Erstattung der Kosten.
Auch die Familiengemeinschaften seien zu schützen, selbst dann wenn, wie in diesem Fall der Vater nie die Möglichkeiten hatte einen Kontakt zu den Kindern aufzubauen. Denn dies liege nicht an ihm, der sich stets um seine Kindern kümmern wollte, sondern bei der Mutter bzw. dem Ehepaar, was ihm jeden Kontakt unmöglich machte.
Wie der Anwalt des Nigerianers, Rainer Schmid vorab meinte, kann dieses Urteil erhebliche "Auswirkungen auf den Familienbegriff und den rechtlichen Status des leiblichen Vaters" in der deutschen Rechtspraxis haben.
Seine Beschwerde wurde vom Amtsgericht zunächst angenommen und ein regelmäßiges Treffen von Vater und Kindern festgelegt. Dagegen wandte sich die Mutter und erhielt in allen Instanzen deutsches Recht, welches dem Vater den Kontakt unmöglich machte.
Heute, mit der Entscheidung "Anayo vs. Germany" (Application no. 20578/07) am 21.Dezember 2010 stellte nunmehr der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass diese Entscheidungen den leiblichen Vater und die Kinder in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8 der EMRK verletzen und verurteilten die Bundesrepublik Deutschland zu Schadensersatz und Erstattung der Kosten.
Auch die Familiengemeinschaften seien zu schützen, selbst dann wenn, wie in diesem Fall der Vater nie die Möglichkeiten hatte einen Kontakt zu den Kindern aufzubauen. Denn dies liege nicht an ihm, der sich stets um seine Kindern kümmern wollte, sondern bei der Mutter bzw. dem Ehepaar, was ihm jeden Kontakt unmöglich machte.
Wie der Anwalt des Nigerianers, Rainer Schmid vorab meinte, kann dieses Urteil erhebliche "Auswirkungen auf den Familienbegriff und den rechtlichen Status des leiblichen Vaters" in der deutschen Rechtspraxis haben.