-------------- ------------ -- --

08.11.2006

Bundessozialgericht zu Umgangskosten

Endlich sind die ersten Verfahren beim Bundessozialgericht angekommen. Verklausuliert heißt es in einer Pressemitteilung vom 7.11.06:

"Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eige­ner An­spruch auf die Regelleis­tung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein."

Nun muss das zuständige Sozialgericht Duisburg diese "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" näher konkretisieren. Sobald das Urteil unter Az.: B 7b AS 14/06 R bekannt wird, werden wir weiter berichten. Allen betroffenen getrennten Hartz4-Empfängern sei dennoch empfohlen bei ihrer ARGE einen hilfsweise formlosen Antrag zu stellen.

Während viele Medien mißverständlich über diese Entscheidung berichten, spricht die Tagesschau Klartext:

"Staat muss Kosten für Kinderbesuche übernehmen"

In einem dritten Urteil entschieden die Richter zu Gunsten eines geschiedenen Vaters in Duisburg. Er hatte darauf geklagt, einen Teil der Unterhaltskosten und Fahrtkosten erstattet zu bekommen, die ihm durch Besuche seiner beiden getrennt lebenden Kinder entstehen. Die Mädchen besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage und verbringen einen Teil der Schulferien beim Vater. Zusätzliche Zahlungen hatte ihm die zuständige Behörde jedoch verwehrt, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand aus verfassungsrechtlichen Gründen an den Kosten beteiligen müsse."

---
Wir bitten Betroffene um Kontaktaufnahme unter info @ vaetertreff.de

Comments: Kommentar veröffentlichen



<< Home

This page is powered by Blogger. Isn't yours?