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20.11.2007

Karlsruhe prüft Umgangspflicht eines Vaters

Am Mittwoch, den 21. November verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber, ob ein Vater zu regelmäßigen Besuchen seines Kindes verpflichtet werden kann. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte den Vater dazu verurteilt, sich alle drei Monate mit seinem Kind zu treffen. Danach haben Kinder das Recht, mit leiblichen Eltern und Großeltern regelmäßig Kontakt zu pflegen und sich zu treffen. Im Umkehrschluss werde daraus eine Umgangspflicht der Erwachsenen. Für den Fall, dass der Vater weiter den Umgang verweigert, wurde ihm ein Zwangsgeld von 25.000 Euro angedroht.

Wie die Mitteldeutsche Zeitung unter Berufung auf dpa gerade berichtete, hatte umgekehrt eine Mutter solches nicht zu befürchten: Billigt das Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, so muss die Mutter nicht ohne weiteres Zwangsgeld zahlen, wenn sie die Besuche vereitelt. Das meldet die Zeitschrift «OLG-Report» und beruft sich dabei auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Voraussetzung für ein Zwangsgeld ist nach dem Richterspruch, dass das Gericht nicht nur dem Vater das Umgangsrecht zugebilligt, sondern zugleich ausdrücklich die Mutter verpflichtet hat, die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen (Az.: 9 WF 97/07).

Komische Welt?

Jedenfalls hat laut einer Pressemitteilung der bundesweite Väterverein „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ hat bei der Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung des Umgangsrechts von Kindern keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dem Gesetz hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit seinen leiblichen Eltern, so auch in diesem Fall. Bei gegensätzlichen Rechten muss eine Güterabwägung stattfinden. Hier sind höherwertige Ansprüche ebenso zu berücksichtigen, wie die besonderen Interessen des Kindes, da es die schwächere und damit schützenswertere Position einnimmt.

Dazu erklärt Bundesvorstandsmitglied Prof. Dr. Dr. Mueller vom Väteraufbruch: "Die Aufhebung des Zwangsgeldes würde bedeuten, dass zwar Eltern verpflichtet sind, Umgang mit ihren Kindern wahrzunehmen, gleichzeitig aber ihre Verpflichtung folgenlos ablehnen können. Damit würde eine gesetzliche Verpflichtung überflüssig."

Wir jedenfalls sind gespannt über die Entscheidung des Verfassungsgerichtes. Des Eindrucks eines Schauprozesses können wir uns so ganz nicht erwehren - zumal die Fallkonstellation recht wenig mit der Realität zu tun hat, wo leider die Umgangsverweigerung durch Mütter, die sich rücksichtslos über die Rechte und Interessen der Kinder hinwegsetzen, weiterhin folgenlos bleibt.

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