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11.12.2009

PM Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger

Nach dem EGMR-Sorgerechtsurteil vom 3.12. veröffentliche die Bundesjustizministerin schnell eine Pressemitteilung in der es zögerlich heißt:

"Eine vom Bundesjustizministerium beauftragte wissenschaftliche Untersuchung, ob die damaligen Beweggründe des Gesetzgebers auch heute noch Bestand vor der Wirklichkeit haben, wird leider erst Ende 2010 vorliegen.

Die Studie des Deutschen Jugendinstituts untersucht, wie der Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern aussieht. Entscheidend ist, wie sich nichteheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln. Und wir wollen wissen, wann und warum es trotz der Möglichkeit gemeinsamer Sorge beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bleibt.

Der Gerichtshof beurteilt nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall.
Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen."


Man möchte also weiter abwarten und die erkanntermaßen menschenrechtswidrige Lage erstmal erforschen....

Dem begegnete jetzt der Prozessvertreter im Fall Zaunegger gegen Deutschland, der Bielefelder Rechtsanwalt Georg Rixe mit einer öffentlichen Stellungnahme auf seiner Website:

"Das Urteil wird nach drei Monaten rechtskräftig, wenn keine der Parteien die Große Kammer des Gerichtshofs anruft. Dann ist Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die vom Gerichtshof beanstandete Diskriminierung beendet. Aus der Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat auch weitere Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss.
....
Angesichts des auch vom BVerfG anerkannten Rechts aller Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern sollte sich der Gesetzgeber aber nicht auf die im politischen Raum bisher diskutierte Minnimalregelung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Mutter beschränken, sondern sich am herrschenden Standard in Europa orientieren, nach dem die gemeinsame Sorge für außerehelich geborene Kinder automatisch ab Feststehen der Vaterschaft eintritt. "


Komplette Stellungnahme aus der Website von Rechtsanwalt Georg Rixe

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